Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen
Stand: 22. April 2026

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Stand: 22. April 2026

Tobias Madlberger — IT-Dienstleistungen
Joseph Preisegger Gasse 15, 3130 Herzogenburg
GISA-Zahl: 39524553
E-Mail: [email protected] · Web: tobias-madlberger.at

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB”) gelten für sämtliche Verträge zwischen Tobias Madlberger (nachfolgend „Auftragnehmer”) und Unternehmern im Sinne des § 1 UGB (nachfolgend „Auftraggeber”). Verträge mit Verbraucher:innen im Sinne des KSchG sind vom Anwendungsbereich dieser AGB ausgenommen.

§ 1 Geltungsbereich und Vertragsabschluss

1.1 Diese AGB werden mit Vertragsabschluss Vertragsbestandteil. Entgegenstehende oder abweichende Bedingungen des Auftraggebers werden nicht anerkannt, es sei denn, der Auftragnehmer stimmt ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zu.

1.2 Individuelle schriftliche Vereinbarungen — insbesondere Angebote und Auftragsbestätigungen — gehen diesen AGB im Konfliktfall vor.

1.3 Angebote sind freibleibend, sofern nicht ausdrücklich eine Bindefrist angegeben ist. Ein Vertrag kommt durch schriftliche Auftragsbestätigung des Auftragnehmers oder durch Beginn der Leistungserbringung zustande. Die Auftragsannahme per E-Mail ist der Schriftform gleichgestellt.

§ 2 Leistungsgegenstand

2.1 Der Auftragnehmer erbringt je nach Vereinbarung IT-Dienstleistungen, insbesondere:

  • Individualsoftwareentwicklung (Webanwendungen, mobile Applikationen, Backend-Systeme, Integrationen)

  • IT-Beratung, Konzeption und Architekturentwicklung

  • Machbarkeitsstudien, Analysen und technische Studien

  • Inbetriebnahme, Integration und Einschulung

  • Wartung und Weiterentwicklung bestehender Systeme

    2.2 Grundlage der Leistungserbringung ist die im Angebot bzw. der Auftragsbestätigung definierte Leistungsbeschreibung. Der Auftraggeber stellt alle zur Leistungserbringung erforderlichen Informationen, Zugänge, Testdaten und Mitwirkungen rechtzeitig, vollständig und unentgeltlich zur Verfügung.

    2.3 Stellt sich während der Ausführung heraus, dass die vereinbarte Leistung tatsächlich oder rechtlich unmöglich ist, wird der Auftragnehmer dies unverzüglich anzeigen. Der Auftraggeber entscheidet anschließend, ob die Leistungsbeschreibung angepasst oder der Auftrag beendet wird. Bis dahin angefallener Aufwand ist in jedem Fall zu vergüten.

    2.4 Änderungen am vereinbarten Leistungsumfang („Change Requests”) werden schriftlich abgestimmt und nach dem vereinbarten oder zum Zeitpunkt der Änderung gültigen Stundensatz gesondert vergütet.

    2.5 Der Auftragnehmer ist berechtigt, zur Leistungserbringung qualifizierte Subunternehmer heranzuziehen. Die Verantwortung für die vertragsgemäße Erbringung verbleibt beim Auftragnehmer.

    2.6 Eine barrierefreie Ausgestaltung der Leistungen gemäß Barrierefreiheitsgesetz (BaFG) sowie den darauf basierenden Verordnungen ist im Angebot nicht enthalten, sofern sie nicht ausdrücklich und gesondert individuell vereinbart wurde. Die Überprüfung, ob der Auftraggeber in den Anwendungsbereich des BaFG fällt, sowie die Feststellung der im Einzelfall erforderlichen Maßnahmen obliegen ausschließlich dem Auftraggeber. Entsprechende Anforderungen sind dem Auftragnehmer vor Auftragserteilung schriftlich mitzuteilen.

    2.7 Systempasswörter, Zugangsdaten, API-Schlüssel und Administrationszugänge, die dem Auftragnehmer zur Leistungserbringung überlassen oder von diesem eingerichtet werden, werden dem Auftraggeber nur unter folgenden Voraussetzungen herausgegeben: (a) es besteht kein laufender Wartungs- oder Serviceauftrag, in dessen Rahmen der Auftragnehmer diese Zugänge nutzt, (b) sämtliche fälligen Entgelte des Auftraggebers sind vollständig beglichen, und (c) der Auftraggeber erklärt schriftlich einen Gewährleistungs- und Haftungsverzicht hinsichtlich aller nach Herausgabe der Zugänge durch ihn oder Dritte vorgenommenen Änderungen.

§ 3 Mitwirkungspflichten des Auftraggebers

3.1 Der Auftraggeber ist für die fristgerechte Bereitstellung aller Informationen, Unterlagen, Zugänge, Testsysteme, Testdaten und Ansprechpersonen verantwortlich.

3.2 Für die Sicherung seiner Echtdaten ist ausschließlich der Auftraggeber verantwortlich. Wird auf einem zum Test bereitgestellten System bereits im Echtbetrieb gearbeitet, liegt die Verantwortung für die Datensicherung beim Auftraggeber.

3.3 Für die rechtliche Zulässigkeit vom Auftraggeber bereitgestellter Inhalte und Daten — insbesondere urheber-, marken-, wettbewerbs- und datenschutzrechtlich — ist ausschließlich der Auftraggeber verantwortlich.

§ 4 Preise und Zahlungsbedingungen

4.1 Sämtliche Preise verstehen sich in Euro. Sofern die Kleinunternehmerregelung gemäß § 6 Abs. 1 Z 27 UStG zur Anwendung kommt, wird keine Umsatzsteuer verrechnet. Andernfalls verstehen sich alle Preise als Nettopreise zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer.

4.2 Soweit nicht abweichend vereinbart, gelten die zum Zeitpunkt der Leistungserbringung gültigen Stundensätze des Auftragnehmers. Wegzeiten gelten als Arbeitszeit. Reise-, Fahrt- und Nächtigungsspesen werden nach den zum Reisezeitpunkt gültigen kollektivvertraglichen Sätzen gesondert verrechnet; liegen solche nicht vor, werden die tatsächlich angefallenen Kosten nachweislich weitergegeben.

4.3 Rechnungen sind innerhalb von 14 Tagen ab Fakturenerhalt ohne Abzug zahlbar, sofern im Angebot nicht abweichend vereinbart.

4.4 Bei Projekten mit einer Laufzeit von mehr als vier Wochen oder einem Gesamtwert über 5.000 € ist der Auftragnehmer berechtigt, Teilrechnungen nach Projektfortschritt zu legen.

4.5 Bei Zahlungsverzug werden die gesetzlichen Verzugszinsen für Unternehmergeschäfte gemäß § 456 UGB sowie ein pauschaler Betreibungskostenersatz gemäß § 458 UGB verrechnet. Der Auftragnehmer ist berechtigt, bei Zahlungsverzug laufende Arbeiten bis zur Begleichung des Rückstands einzustellen; alle damit verbundenen Kosten sowie ein allfälliger Gewinnentgang sind vom Auftraggeber zu ersetzen.

4.6 Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, Zahlungen wegen Mängelrügen, Gewährleistungsansprüchen oder nicht rechtskräftig festgestellter Gegenforderungen einzubehalten oder gegen die Entgeltforderung aufzurechnen.

4.7 Bei Dauerschuldverhältnissen (Wartung, Service) werden die vereinbarten Entgelte jeweils zum 1. Jänner eines jeden Jahres entsprechend der Veränderung des vom Österreichischen Statistischen Zentralamt (Statistik Austria) verlautbarten Verbraucherpreisindex (VPI) des Vorjahres angepasst. Basis ist der für den Monat des Vertragsabschlusses verlautbarte Index. Eine Anpassung nach unten auf weniger als das ursprünglich vereinbarte Entgelt findet nicht statt. Der Auftragnehmer teilt dem Auftraggeber die angepassten Beträge spätestens vier Wochen vor Wirksamwerden mit.

§ 5 Liefertermine

5.1 Liefer- und Fertigstellungstermine sind unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich vereinbart wurden.

5.2 Verzögerungen, die durch unvollständige oder unrichtige Angaben des Auftraggebers, verspätete Mitwirkung oder nachträgliche Änderungswünsche verursacht werden, verlängern die Lieferfristen entsprechend. Daraus entstehende Mehrkosten trägt der Auftraggeber.

5.3 Höhere Gewalt (Naturereignisse, Arbeitskonflikte, behördliche Anordnungen, Ausfall kritischer Infrastruktur, schwerwiegende Cyber-Angriffe auf die IT-Infrastruktur des Auftragnehmers — insbesondere Ransomware-Attacken —, die trotz Einhaltung angemessener Sicherheitsvorkehrungen nicht verhindert werden konnten) berechtigt den Auftragnehmer zur angemessenen Verlängerung der Lieferfristen.

5.4 Kommt der Auftraggeber seinen Mitwirkungspflichten gemäß § 3 trotz schriftlicher Mahnung und Setzung einer angemessenen Nachfrist von mindestens sieben (7) Werktagen nicht nach, ist der Auftragnehmer berechtigt, den Vertrag aus wichtigem Grund zu kündigen und den bis dahin angefallenen Aufwand zuzüglich des entgangenen Gewinns gemäß § 1168 ABGB zu fordern.

§ 6 Abnahme

6.1 Individuell erstellte Software und abgrenzbare Teilleistungen bedürfen einer Abnahme durch den Auftraggeber. Mängel sind innerhalb von 14 Tagen nach Lieferung schriftlich und reproduzierbar zu melden.

6.2 Erfolgt innerhalb dieser Frist keine qualifizierte schriftliche Mängelrüge oder nimmt der Auftraggeber die Leistung im Echtbetrieb produktiv in Nutzung, gilt die Leistung als abgenommen. Die Abnahme löst die Zahlungsfrist aus.

6.3 Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, die Abnahme wegen unwesentlicher Mängel zu verweigern.

§ 7 Nutzungsrechte und Urheberrecht

7.1 Mit vollständiger Bezahlung des vereinbarten Entgelts erhält der Auftraggeber ein zeitlich und räumlich unbeschränktes, nicht ausschließliches, nicht übertragbares und nicht unterlizenzierbares Nutzungsrecht an den auftragsspezifisch erstellten Arbeitsergebnissen zum eigenen internen Geschäftsbetrieb.

7.2 Eine ausschließliche (exklusive) Nutzungseinräumung bedarf ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung im Angebot oder in einer separaten Vertragsergänzung und wird gesondert bepreist. § 40b UrhG gilt sinngemäß.

7.3 Unabhängig vom Umfang der Nutzungsrechte behält sich der Auftragnehmer das Recht vor, generische Komponenten, Bibliotheken, Architekturmuster, Frameworks und Entwicklungswerkzeuge, die unabhängig vom konkreten Projekt wiederverwendbar sind und keine geschäftsspezifischen Informationen des Auftraggebers enthalten, für andere Projekte einzusetzen.

7.4 Die Übergabe des Quellcodes sowie technischer Dokumentation erfolgt nur bei ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung und in jedem Fall erst nach vollständiger Bezahlung.

7.5 Sofern in die Leistung Software Dritter (Standardbibliotheken, Open-Source-Komponenten, kommerzielle Lizenzen) eingebunden wird, richtet sich deren Nutzung nach den Lizenzbedingungen des jeweiligen Rechteinhabers. Der Auftragnehmer informiert den Auftraggeber über wesentliche Lizenzbedingungen.

7.6 Der Auftragnehmer ist berechtigt, KI-gestützte Entwicklungswerkzeuge (z. B. Code-Assistenten, Large-Language-Model-basierte Tools) zur Leistungserbringung einzusetzen. Dies stellt keinen Mangel dar, sofern die vereinbarte Funktionalität, Qualität und Sicherheit der Arbeitsergebnisse gewährleistet sind. Der Auftragnehmer ist verantwortlich für die Überprüfung und Freigabe aller mit Unterstützung solcher Werkzeuge erstellten Ergebnisse.

§ 8 Gewährleistung

8.1 Der Auftragnehmer gewährleistet, dass individuell erstellte Software im Wesentlichen den vereinbarten Funktionsumfang erfüllt, sofern sie in der vereinbarten Systemumgebung betrieben wird.

8.2 Die Gewährleistungsfrist beträgt sechs (6) Monate ab Abnahme. Die Rügeobliegenheit gemäß § 377 UGB gilt sinngemäß. Die Vermutung der Mangelhaftigkeit gemäß § 924 ABGB wird ausgeschlossen. Gewährleistungsansprüche verjähren jedenfalls einen (1) Monat nach Ablauf der vereinbarten Gewährleistungsfrist; die Möglichkeit der Einrede gegen die Entgeltforderung im Sinne des § 933 Abs 3 ABGB wird ausgeschlossen.

8.3 Mängel sind schriftlich unter Angabe reproduzierbarer Schritte zu melden. Bei berechtigter Mängelrüge wird der Auftragnehmer den Mangel in angemessener Frist durch Verbesserung beheben. Verbesserung geht Preisminderung oder Vertragsauflösung vor.

8.4 Keine Gewährleistung besteht für Mängel, die zurückzuführen sind auf:

  • unsachgemäße Bedienung oder Konfiguration durch den Auftraggeber oder Dritte,

  • Änderungen an der Software durch den Auftraggeber oder Dritte,

  • geänderte Betriebssystem-, Laufzeit- oder Infrastrukturkomponenten,

  • Betrieb in einer nicht vereinbarten Systemumgebung,

  • vom Auftraggeber bereitgestellte fehlerhafte Daten, Inhalte oder Vorgaben.

    8.5 Bei Änderungen an bestehender Software bezieht sich die Gewährleistung ausschließlich auf die Änderung, nicht auf das ursprüngliche System.

    8.6 Eine Aktualisierungspflicht im Sinne des § 7 VGG wird, soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen. Updates werden nur auf Basis gesonderter Vereinbarung erbracht.

§ 9 Haftung

9.1 Der Auftragnehmer haftet für nachweislich verschuldete Schäden nur im Falle groben Verschuldens (grobe Fahrlässigkeit, Vorsatz). Bei Personenschäden haftet der Auftragnehmer nach den gesetzlichen Bestimmungen unbeschränkt.

9.2 Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit sowie für mittelbare Schäden — insbesondere entgangenen Gewinn, Betriebsunterbrechung, Datenverlust, Ansprüche Dritter, Wiederbeschaffungskosten oder Folgeschäden — wird ausgeschlossen.

9.3 Die Gesamthaftung des Auftragnehmers aus oder im Zusammenhang mit dem jeweiligen Vertrag ist — soweit gesetzlich zulässig — auf den Netto-Auftragswert des betroffenen Projekts begrenzt. Bei Dauerschuldverhältnissen ist die Haftung auf die Summe der Entgelte begrenzt, die in den zwölf (12) Monaten vor Schadenseintritt tatsächlich entrichtet wurden.

9.4 Schadenersatzansprüche verjähren nach den gesetzlichen Vorschriften, spätestens jedoch ein (1) Jahr ab Kenntnis von Schaden und Schädiger.

9.5 Für die Verfügbarkeit extern bezogener Leistungen (Hosting, Cloud-Dienste, Drittanbieter-APIs, Hardware) haftet der Auftragnehmer nur im Rahmen der jeweiligen Verträge mit diesen Drittanbietern.

9.6 Soweit dem Auftragnehmer gegenüber Subunternehmern oder sonstigen Dritten Gewährleistungs- oder Schadenersatzansprüche im Zusammenhang mit der gegenständlichen Leistung zustehen, tritt der Auftragnehmer diese Ansprüche an den Auftraggeber ab. Der Auftraggeber hat sich diesfalls vorrangig an den Dritten zu halten.

§ 10 Datenschutz

10.1 Die Parteien halten die Bestimmungen der DSGVO und des DSG ein. Der Auftragnehmer stellt dem Auftraggeber die Datenschutzerklärung gemäß Art. 13 und 14 DSGVO zur Verfügung; diese wird dieser Vereinbarung beigelegt oder dem Auftraggeber auf anderem Weg schriftlich mitgeteilt.

10.2 Werden im Rahmen der Leistungserbringung personenbezogene Daten des Auftraggebers oder seiner Kunden verarbeitet, schließen die Parteien vor Verarbeitungsbeginn einen Auftragsverarbeitungsvertrag gemäß Art. 28 DSGVO ab. Der Auftragnehmer ist berechtigt, Sub-Auftragsverarbeiter (insbesondere Hosting-, Infrastruktur- und Entwicklungsdienstleister) einzusetzen; die eingesetzten Sub-Auftragsverarbeiter werden im Auftragsverarbeitungsvertrag gelistet oder dem Auftraggeber gesondert zur Genehmigung vorgelegt. Der Auftragnehmer verpflichtet Sub-Auftragsverarbeiter vertraglich auf ein der DSGVO entsprechendes Datenschutzniveau.

10.3 Der Auftragnehmer verarbeitet personenbezogene Daten ausschließlich zweckgebunden und löscht diese nach Zweckwegfall oder auf Weisung des Auftraggebers, soweit keine gesetzlichen Aufbewahrungspflichten entgegenstehen.

§ 11 Geheimhaltung und Referenznennung

11.1 Beide Parteien behandeln alle ihnen im Zusammenhang mit dem Vertrag bekanntgewordenen Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse der anderen Partei vertraulich und geben sie nicht an Dritte weiter. Die Geheimhaltungspflicht besteht über das Vertragsende hinaus unbegrenzt fort.

11.2 Ausgenommen sind Informationen, die (a) allgemein bekannt sind oder werden, ohne dass eine Geheimhaltungspflicht verletzt wurde, (b) der empfangenden Partei bereits vor Vertragsabschluss ohne Geheimhaltungsverpflichtung bekannt waren, (c) von Dritten ohne Geheimhaltungsverpflichtung mitgeteilt wurden oder (d) aufgrund behördlicher oder gerichtlicher Anordnung offenzulegen sind.

11.3 Vom Auftragnehmer herangezogene Subunternehmer gelten im Rahmen der Geheimhaltungspflicht nicht als Dritte, sofern sie einer gleichwertigen Geheimhaltungsverpflichtung unterliegen.

11.4 Der Auftragnehmer ist berechtigt, den Auftraggeber nach Projektabschluss als Referenz zu nennen (Firmenname, Logo, allgemeine Projektbeschreibung). Die Veröffentlichung vertraulicher technischer oder geschäftlicher Details bedarf der schriftlichen Zustimmung des Auftraggebers. Der Auftraggeber kann einer Referenznennung schriftlich widersprechen.

§ 12 Kündigung, Rücktritt, Storno

12.1 Projektverträge enden mit vollständiger Leistungserbringung und Abnahme.

12.2 Dauerschuldverhältnisse (z. B. Wartungs- oder Service-Verträge) können von beiden Parteien mit einer Frist von drei (3) Monaten zum Monatsende schriftlich ordentlich gekündigt werden, sofern nicht abweichend vereinbart.

12.3 Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor bei qualifiziertem Vertragsbruch, Zahlungsverzug über 30 Tage trotz schriftlicher Mahnung oder Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer Vertragspartei.

12.4 Stornierungen durch den Auftraggeber bedürfen der schriftlichen Zustimmung des Auftragnehmers. Im Falle einer einvernehmlichen Stornierung sind bereits erbrachte Leistungen sowie angefallene Kosten in voller Höhe zu vergüten; zusätzlich ist eine pauschalierte Stornogebühr in Höhe von 30 % des noch nicht abgerechneten Auftragswerts zu entrichten.

§ 13 Loyalität

13.1 Die Vertragsparteien verpflichten sich zur gegenseitigen Loyalität. Während der Vertragsdauer und für zwölf (12) Monate nach Vertragsende wird keine Partei Mitarbeiter:innen oder Subunternehmer:innen der anderen Partei, die an der Leistungserbringung beteiligt waren, aktiv abwerben oder beschäftigen. Ein Verstoß verpflichtet zu pauschaliertem Schadenersatz in Höhe eines Bruttojahresgehalts der betroffenen Person.

§ 14 Schlussbestimmungen

14.1 Es gilt österreichisches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts und der Verweisungsnormen des Internationalen Privatrechts.

14.2 Als ausschließlicher Gerichtsstand wird das sachlich zuständige Gericht am Sitz des Auftragnehmers (St. Pölten) vereinbart.

14.3 Änderungen und Ergänzungen dieser AGB oder einzelner Verträge bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die Abänderung dieser Schriftformklausel. Die Schriftform wird durch E-Mail gewahrt.

14.4 Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt eine Regelung, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Klausel am nächsten kommt.

14.5 Die Parteien empfehlen für Streitigkeiten vor Beschreitung des Rechtswegs die Einleitung eines Mediationsverfahrens mit eingetragenen Mediator:innen gemäß Zivilrechts-Mediations-Gesetz (ZivMediatG).


Bei Fragen zu diesen AGB wenden Sie sich bitte an [email protected].